Informationen zu Horizon2020 und Zweitveröffentlichungsrecht
"Was bedeutet Open Access in Horizon 2020?
Die Europäische Kommission (EC) und der Europäische Forschungsrat (ERC) verfolgen das Ziel, eine möglichst weite Verbreitung und einen weltweiten Zugang zu den von ihnen geförderten Publikationen sicher zu stellen. Deshalb ist für alle wissenschaftlichen Publikationen, die aus Projekten in Horizon 2020 entstehen, die Open Access-Veröffentlichung verpflichtend: auf dem sogenannten "goldenen Weg", der Veröffentlichung in einem Open-Access-Journal, oder dem "grünen Weg", der Bereitstellung der Publikation oder des akzeptierten, begutachteten Manuskriptes in einem frei zugänglichen Repositorium, parallel zu oder kurz nach der "klassischen" Veröffentlichung des Artikels in einer Zeitschrift.
In beiden Fällen besteht die Verpflichtung, die Publikation in einem institutionellen oder disziplinären Repositorium verfügbar zu machen (vgl. Horizon2020 Model Grant Agreement, 29.2). Ein Open-Access-Zugang zum Volltext ist für Open-Access-Publikationen unmittelbar und für alle anderen Publikationen nach maximal 6 (bzw. 12 Monaten in den Sozial- und Geisteswissenschaften) zu gewährleisten. Zugleich sollten die der Veröffentlichungen zu Grunde liegenden Daten, die eine Überprüfung und Reproduzierung der veröffentlichten Ergebnisse ermöglichen, in einem Datenrepositorium zugänglich gemacht werden."
(Quelle und weiterführende Informationen bei der Georg-August-Universtiät Göttingen)
Zweitveröffentlichungsrecht
Der Gesetzgeber hat den WissenschaftlerInnenn aus Deutschland das Recht eingeräumt, die im Rahmen dieser Arbeit entstandenen Zeitschriftenaufsätze nach max. 12 Monaten öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht ist eine Erweiterung von Paragraph 38 Urheberrechtsgesetz, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und kann somit ab 01.01.2015 aktiv angewandt werden. Die Zweitveröffentlichung erfolgt über ein Repositorium (empfohlen) oder die Homepage, dabei wird das finale peer-reviewte Manuskript benutzt.
Dieser neue Paragraf lautet wie folgt (§38 (4) UrhG):
„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hat dazu am 02.03.2015 FAQs veröffenlicht.
Für das IPN wird empfohlen, das Open Access Repositorium pedocs vom DIPF zu verwenden, da es das disziplinäre Repositorium der Erziehungswissenschaften ist. Dieses sollte auch für die in Horizon2020 entstandenen Publikationen verwendet werden.
Dafür ist es notwendig, einen Vertrag mit dem DIPF über die Gewährung eines einfachen Nutzungsrechtes abzuschließen und diesem das finale peer-reviewte Manuskript zu übergeben. Den Vertrag erhalten die WissenschaftlerInnen in der Bibliothek und auf den Seiten des DIPF.
So sieht der Workflow am IPN aus:
Der/die Wissenschaftler/in trägt die berechtigte Publikation (Veröffentlichung ab 2014) in PURE ein und läd das finale peer-reviewte Manuskript hoch. Falls noch nicht geschehen, unterschreibt er/sie den Vertrag mit dem DIPF. Die Bibliothek kümmert sich um die Übersendung des Vertrages und des finalen peer-reviewten Manuskripts an das DIPF, das alle erforderlichen Schritte zur Archivierung und Zugänglichmachung in pedocs unternimmt. Abschließend erhält der/die WissenschaftlerIn eine Bestätigungsmail über die Freischaltung in pedocs.
Author addendum
Zusätzlich zum Zweitveröffentlichungsrecht wird den WissenschaftlerInnen empfohlen, ihre Verlagsverträge mit einem Zusatz zu versehen (author addendum). Autorinnen und Autoren können sich mit dieser Vereinbarung ein einfaches Nutzungsrecht an ihren Publikationen vorbehalten, um zusätzlich zur Veröffentlichung durch den Verlag eine Open-Access-Bereitstellung in einem Repositorium zu ermöglichen. In Fällen, in denen das Zweitveröffentlichungsrecht gilt, können mit dieser Vereinbarung unter Umständen günstigere Bedingungen ausgehandelt werden. Sie kann aber auch für Publikationsarten verwendet werden, für die das ZVR nicht greift.
Für Fragen und/oder Informationsmaterial zu Horizon2020 und dem Zweitveröffentlichungsrecht, wenden Sie sich bitte an die Bibliotheksleiterin Frau Barbara Senkbeil-Stoffels.